Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Wir retten Hunde. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung in- und ausländischer Tierschutzarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Präventionsarbeit, insbesondere Aufklärung über Tierschutzbelange im In- und Ausland
• Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung des Tierschutzes
• Ausbau und Unterstützung von privaten Rettungsstationen, insbesondere im Ausland
• Unterstützung und Durchführung von aktivem Tierschutz, insbesondere Kastrations-Aktionen für Hunde und Katzen
• Vermittlung von in- und ausländischen Hunden und Katzen
• Förderung von Toleranz und Verständnis zu den Hintergründen von Tierrechten, Tierschutz und Hundehaltung

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und/oder Vergünstigungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung zum Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (aktive Mitglieder und Fördermitglieder) und Ehrenmitgliedern.
4. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
5. Ehrenmitglieder werden ernannt, wenn sie sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie können insbesondere an Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
6. Ummeldungen in der ordentlichen Mitgliedschaft müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
7. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
4.Die Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn der Mitgliederbeitrag nicht fristgerecht gezahlt wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Wahlen teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Ist ein Vereinsmitglied unentgeltlich für den Verein tätig, haftet es dem Verein für einen Schaden, der bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursacht wurde nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist ein Vereinsmitglied nach Satz 1 einem anderem zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben entstanden ist, so kann es von dem Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden (auch Sachspenden), Zuwendungen und Erträgen aus dem Vermögen des Vereins (Zinsen).
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Für die Höhe der Beiträge ist die Beitragsordnung maßgebend, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Ausnahme: Erfolgt der Eintritt in den Verein im letzten Monat des Geschäftsjahres, so erfolgt eine Freistellung von der Beitragszahlung für dieses Geschäftsjahr. Ausnahme hiervon wiederum ist das Gründungsjahr des Vereins.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, § 10,
b) die Mitgliederversammlung, § 12.

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreterin und der/dem Schatzmeisterin. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Schriftführerin.
2. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur vollgeschäftsfähige Mitglieder, wobei nur anwesende Mitglieder das Stimmrecht haben. Die Wahl ist nur auf Antrag geheim durchzuführen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat die Geschäfte so lange zu führen, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel. Der Vorstand hat insbesondere auch folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Vermögens des Vereins und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, sowie der Vertretung des Vereins nach außen;
b) Der Schatzmeister des Vereins hat das Vermögen umsichtig und treu zu verwalten, genau Buch zu führen und insbesondere die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
4. Der erste Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 11 Gesetzliche Vertretung
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende(r), der/die Stellvertreterin sowie der/die Schatzmeisterin. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass sich auf jeder Auszahlung über 300,00 € mindestens zwei Unterschriften des Vorstands befinden müssen, darunter zwingend die des/der Schatzmeister(s)/In.
3. Der Verein darf keine Kredite aufnehmen und muss ein Guthabenkonto führen.

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
d) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstands
f) Beschlussfassung über die Beiträge und die Beitragsordnung
g) Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung der Frist von einem Monat einzuberufen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der/die Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von ihm und dem Vorsitzenden oder eines Stellvertreters unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle (oder beim 1. Vorsitzenden) eingesehen werden.

§ 13 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass sich aus der Satzung etwas anderes ergibt.
3. Über die Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 14 Kassenprüfer
1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
3. Jährlich wird eine Person von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zum Kassenprüfer gewählt, so dass nicht beide Kassenprüfer gleichzeitig wechseln. Im Gründungsjahr wird ein Kassenprüfer für ein Jahr, der andere für zwei Jahre gewählt.
4. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt aus, bestimmte Vorstand einen Vertreter. Bei der Bestimmung des Vertreters sind die Voraussetzungen des §§ 12 Abs. 1 lit. b) zu beachten. Der Vertreter bleibt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit im Amt.

§ 15 Schriftführung
Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von dem/der Schriftführerin und dem/der 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung durch die Vertretung zu unterzeichnen sind.

§ 16 Kassenführung
1. Der/die Schatzmeisterin hat in einem Kassenbuch sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins aufzuführen und zu belegen.
2. Die Kassenprüfer führen jährlich zum Abschluss des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durch und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.
3. Die Eröffnung von Konten hat so zu erfolgen, dass der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeisterin einzeln bis zu einem Betrag von 299,99 € zeichnungsberechtigt sind.

§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung angegeben sein.
2. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der oben angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz zu übertragen, die dies unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke (gemeinnützige Zwecke) zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
1. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 10. Oktober 2017 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht München in Kraft.

§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig neu aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Satzung hiervon unberührt. In diesen Fällen soll eine rechtswirksame Regelung gefunden werden, die dem Willen des Vereins oder dem Sinn und Zweck des Vereins am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.